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Verknüpfung mit der Gefährdungsbeurteilung

Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung gehören zusammen — sind aber zwei verschiedene Pflichten. Diese Seite erklärt, wie Sie beides in Hugo Safe sinnvoll verbinden, und wo die Grenze verläuft.

Die Logik des Arbeitsschutzgesetzes ist eine Kette:

  1. Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) — Sie ermitteln, welche Gefährdungen an welchem Arbeitsplatz bestehen.
  2. Maßnahmen ableiten — aus den Gefährdungen ergeben sich Schutzmaßnahmen.
  3. Unterweisung (§ 12 ArbSchG) — die Beschäftigten werden zu diesen Gefährdungen und Maßnahmen unterwiesen.
  4. Nachweis — die Unterweisung wird dokumentiert.

Hugo Safe deckt die Schritte 3 und 4 ab — strukturiert, wiederkehrend und revisionssicher. Schritt 1 und 2 bleiben Ihre Aufgabe als Arbeitgeber.

Pflicht-Zuweisungen in Hugo Safe: ein Hinweis, dass Mitarbeiter anhand ihres Bereichs automatisch zugeordnet werden und die nötigen Themen aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden; darunter je Bereich (z. B. „Alle / Büro“, „Lager & Produktion“) die Pflicht-Unterweisungen mit ihrer Rechtsgrundlage und einem Schalter zum Aktivieren/Deaktivieren

  • Tätigkeitsbereiche spiegeln die Gefährdungen. Wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung etwa „Gabelstapler im Lager” als Gefährdung führt, ordnen Sie den betroffenen Mitarbeitern den Bereich „Lager & Produktion” zu — Hugo Safe weist daraufhin die passenden Unterweisungen (u. a. Flurförderzeuge) automatisch zu. Siehe Mitarbeiter anlegen & zuweisen.
  • Betriebsspezifische Ergänzung füllt die Lücke. Konkrete Erkenntnisse aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung (z. B. eine bestimmte Maschine, ein bestimmter Gefahrstoff) tragen Sie als betriebsspezifische Hinweise in die jeweilige Unterweisung ein. So wird sie arbeitsplatzbezogen.
  • Der Nachweis schließt den Kreis. Das Nachweis-Dossier belegt, dass die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Unterweisungen durchgeführt wurden.

Die frag.hugo-Plattform vereint mehrere Compliance-Bereiche in einem Login. Wenn Sie zusätzlich ISMS / NIS2 nutzen, arbeiten Sie dort mit einer anderen Risiko-Logik (Informationssicherheit). Verwechseln Sie die beiden nicht: Die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und das Risiko-Register des ISMS sind zwei getrennte Welten.

  • Gefährdungsbeurteilung zuerst — sie ist der Ausgangspunkt. Erst danach lassen sich die Tätigkeitsbereiche sauber zuordnen.
  • Mit der Sicherheitsfachkraft abstimmen — sie kennt die Gefährdungen am besten und sollte die Bereichszuordnung mittragen.
  • Bei Änderungen nachziehen — neue Maschine, neuer Gefahrstoff, neue Tätigkeit? Dann Gefährdungsbeurteilung anpassen und die Zuweisung in Hugo Safe aktualisieren.