Schulung der Geschäftsleitung (§ 38 Abs. 3 BSIG)

§ 38 BSIG nimmt die Geschäftsleitung selbst in die Pflicht. Absatz 1: Sie muss die Risikomanagement-Maßnahmen nach § 30 umsetzen und ihre Umsetzung überwachen. Absatz 3: Sie muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um Risiken und Risikomanagementpraktiken erkennen und bewerten zu können und um deren Auswirkungen auf die eigenen Dienste zu beurteilen.
Die Schulung
Abschnitt betitelt „Die Schulung“Acht Einheiten mit Video-Einstieg, Szenarien, einer Entscheidungsübung und zehn Fragen zum Abschluss. Rund 45 Minuten, jederzeit unterbrechbar — der Stand wird gespeichert. Bestehensgrenze 80 %.
Inhaltlich decken die Einheiten die drei Kompetenzen ab, die § 38 Abs. 3 nennt: Risiken erkennen und bewerten, Risikomanagementpraktiken beurteilen, Auswirkungen auf die eigenen Dienste einschätzen.
Personen einladen
Abschnitt betitelt „Personen einladen“Unter NIS2 → Schulung der Geschäftsleitung verwalten Administratoren die Personen. Je Person werden Name, E-Mail-Adresse und Funktion erfasst.
Jede eingeladene Person bekommt eine eigene Zugangsmail mit Magic-Link und startet ohne Passwort direkt im Modul. Ist jemand nach ein paar Tagen noch nicht fertig, gibt es je Person einen Erinnern-Knopf — höchstens einmal am Tag.
Das Personen-Kontingent (im Standard fünf) wird serverseitig geprüft. Ist es ausgeschöpft, erscheint statt der Einladung ein Hinweis mit dem Weg zum Nachkauf.
Teilnahmebescheinigung
Abschnitt betitelt „Teilnahmebescheinigung“Nach bestandener Wissensprüfung lädt jede Person ihre Teilnahmebescheinigung als PDF — mit Name, Organisation, Datum, Ergebnis, Nachweisnummer und QR-Code zur Verifikation.
Nachweis-Paket
Abschnitt betitelt „Nachweis-Paket“Sobald mindestens eine Person abgeschlossen hat, erzeugen Administratoren ein Nachweis-Paket für die gesamte Organisation. Es ist nach den vier Angaben aufgebaut, die die BSI-Handreichung nennt:
- Schulungsanbieter oder interne Stelle
- Teilnehmende mit Name und Funktion
- Datum, Uhrzeit und Dauer der Schulungseinheiten
- Behandelte Inhalte mit Bezug zu § 38 Abs. 3 BSIG
Dazu kommt ein Prüfwert (gekürzter SHA-256 über Nachweisnummern und Erstellungsdatum). Er beweist nichts kryptografisch — er zeigt, ob zwei Ausdrucke denselben Stand haben. Das steht auch so im Dokument.
Ergänzung der Einrichtung
Abschnitt betitelt „Ergänzung der Einrichtung“Das BSI erwartet zusätzlich einen einrichtungsindividuellen Bezug: kritische Geschäftsprozesse, Governance-Struktur, aktuelle Risikolage Ihrer Einrichtung. Externe Anbieter sollen ihre allgemeinen Inhalte um solche Angaben ergänzen lassen.
Dafür gibt es auf derselben Seite ein Textfeld „Ergänzung der Einrichtung”. Was Sie dort festhalten, erscheint als Punkt 4 im Nachweis-Paket. Bleibt es leer, steht im Dokument ein Hinweis, dass dieser Teil fehlt.
Ein Beispiel, das genügt:
Am 12.03.2026 hat die Geschäftsleitung mit der IT-Leitung die drei kritischen Geschäftsprozesse (ERP, Fertigungssteuerung, Kundenportal), die Zuständigkeiten im Notfall und die aktuelle Risikolage besprochen. Protokoll liegt unter Compliance/NIS2.
Wiederholung
Abschnitt betitelt „Wiederholung“Das Gesetz nennt kein Intervall und keine Dauer. Das BSI empfiehlt eine ausführliche Erstschulung und daran anschließende Folgeschulungen, ausgerichtet an Risikolage und Änderungsanlässen. Ein jährlicher Rhythmus hat sich als Praxis etabliert und ist leicht zu belegen.
Der Zugang der Schulung läuft zwölf Monate. 30 Tage vorher geht eine Erinnerung an die Administratoren der Organisation; im Frist-Kalender sehen wir denselben Termin.
Was passiert, wenn nicht geschult wird
Abschnitt betitelt „Was passiert, wenn nicht geschult wird“Kein Bußgeld: § 38 steht nicht im Bußgeldkatalog des § 65 BSIG. Die Zahl „10 Mio. €”, die dazu oft genannt wird, gehört zu anderen Verstößen — fehlende Maßnahmen nach § 30, versäumte Meldungen nach § 32.
Folgenlos ist es trotzdem nicht. Es wirkt an zwei Stellen:
- § 38 Abs. 2 BSIG: Wer die Pflichten aus Absatz 1 verletzt, haftet der eigenen Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden — nach den Regeln des Gesellschaftsrechts der jeweiligen Rechtsform.
- § 61 Abs. 1 BSIG: Das Bundesamt kann anordnen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 30 Abs. 1, § 32 und ausdrücklich auch § 38 Abs. 3 durch unabhängige Stellen geprüft wird. Ohne Dokumentation gibt es dort nichts vorzulegen.
Einzeln buchbar
Abschnitt betitelt „Einzeln buchbar“Wer nur diesen Baustein braucht, kauft ihn einmalig für 199 € (netto) — für bis zu fünf Personen, zwölf Monate Zugang, kein Abo. Enthalten in Hugo NIS2 Basis, Hugo ISMS und den DSB-Tarifen Pro und Premium.