Hersteller & CRA (FAQ)
Die Antworten gehören zum Bereich Hugo Hersteller. Fundstellen ohne weitere Angabe beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2024/2847 — den Cyber Resilience Act.
Was zählt als Kenntnisnahme?
Abschnitt betitelt „Was zählt als Kenntnisnahme?“Nicht der erste Verdacht. Meldet Ihnen ein Kunde, eine Behörde, die Presse oder eine Sicherheitsforscherin einen Verdacht, müssen Sie ihn unverzüglich bewerten. Kenntnis liegt vor, wenn Sie nach dieser Erstbewertung mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass eine Schwachstelle in Ihrem Produkt aktiv ausgenutzt wird oder ein schwerwiegender Vorfall die Sicherheit des Produkts beeinträchtigt hat. Erst dann laufen die 24 Stunden. (Kommissionsleitlinie C(2026) 5252 vom 27. Juli 2026, Rn. 213)
Zwei Folgerungen daraus:
- Die Bewertung selbst hat kein Zeitfenster, sie ist „unverzüglich”. Wer einen Hinweis zwei Wochen liegen lässt und sich darauf beruft, er habe ja noch keine Kenntnis gehabt, dreht die Regel um.
- Halten Sie beide Zeitpunkte fest — Hinweis eingegangen und Kenntnis festgestellt. Der Meldeassistent fragt sie getrennt ab, und genau diese beiden Zeitpunkte machen später den Unterschied.
Was, wenn wir die 24 Stunden reißen?
Abschnitt betitelt „Was, wenn wir die 24 Stunden reißen?“Melden Sie trotzdem, sofort, und dokumentieren Sie die Verzögerung. Eine verspätete Meldung ist besser als keine; die Pflicht entfällt nicht dadurch, dass die Frist abgelaufen ist. Schreiben Sie in den Fall, woran es lag — das steht dann im Protokoll und im Export.
Zur Bußgeldfrage, in der gebotenen Genauigkeit: Für Verstöße gegen die Artikel 13 und 14 sieht die Verordnung Geldbußen bis 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 64 Abs. 2). Die Sanktionen selbst legt allerdings der nationale Gesetzgeber fest (Art. 64 Abs. 1).
Meldet ihr für uns?
Abschnitt betitelt „Meldet ihr für uns?“Nein — und das ist keine Zurückhaltung, sondern der Stand der Technik auf der Gegenseite.
Gemeldet wird über die einheitliche Meldeplattform, die die ENISA betreibt; Zugang haben benannte Ansprechpersonen Ihres Unternehmens über ein EU-Login mit Zwei-Faktor-Anmeldung. Eine Programmierschnittstelle stellt die ENISA zum Start nicht bereit (ENISA, FAQ zur Single Reporting Platform, Stand August 2026). Eine automatische Übermittlung aus einer Fremdanwendung ist damit technisch ausgeschlossen.
Was wir tun: Die Uhr rechnet ab dem richtigen Anker, der Assistent kennt die Feldnamen und die Zeichengrenzen des Formulars, und der Export gibt Ihnen die Felder in der Reihenfolge des Formulars zum Übertragen. Was Sie tun: den Zugang vorher einrichten und die Meldung abgeben.
Und noch einmal deutlich: Empfänger sind das für Sie zuständige, als Koordinator benannte CSIRT und die ENISA gleichzeitig — über den Meldeendpunkt Ihres CSIRT (Art. 14 Abs. 1 und 7). Für Deutschland ist das CERT-Bund beim BSI (ENISA, Liste der als Koordinatoren benannten CSIRTs, Stand 4. September 2026).
Müssen wir unsere SBOM veröffentlichen?
Abschnitt betitelt „Müssen wir unsere SBOM veröffentlichen?“Nein. Die Software-Stückliste gehört in die technische Dokumentation und geht auf begründetes Verlangen an die Marktüberwachungsbehörde (Anhang VII Nr. 2 lit. b und Nr. 8). Eine Veröffentlichungspflicht kennt die Verordnung nicht.
Verlangt ist, sie in einem gängigen maschinenlesbaren Format zu erstellen, aus dem zumindest die obersten Abhängigkeiten hervorgehen (Anhang I Teil II Nr. 1). CycloneDX und SPDX sind unsere Wahl, keine Vorgabe des CRA — Format und Elemente kann die Kommission per Durchführungsrechtsakt festlegen (Art. 13 Abs. 24).
Stellen Sie die Stückliste Ihren Nutzern freiwillig bereit, muss in den Produktinformationen stehen, wo sie zu finden ist (Anhang II Nr. 9).
Gilt das auch für unsere Bestandsprodukte?
Abschnitt betitelt „Gilt das auch für unsere Bestandsprodukte?“Für die Meldepflicht ja: Sie gilt für alle Produkte im Anwendungsbereich, auch für solche, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden (Art. 69 Abs. 3), und nach der Leitlinie der Kommission auch nach dem Ende des Unterstützungszeitraums (C(2026) 5252, Rn. 210).
Für den übrigen Pflichtenkatalog nein: Er greift für Bestandsprodukte erst, wenn sie nach dem 11. Dezember 2027 einer wesentlichen Änderung unterliegen (Art. 69 Abs. 2). Wesentlich ist eine Änderung, die sich auf die Konformität mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen auswirkt oder den geprüften Verwendungszweck ändert (Art. 3 Nr. 30).
Nachmelden müssen Sie nichts: Schwachstellen, deren aktive Ausnutzung Ihnen schon vor dem 11. September 2026 bekannt war, sind nicht nachzumelden. Kannten Sie die Schwachstelle, nicht aber ihre Ausnutzung, und wird sie danach ausgenutzt, entsteht die Pflicht (C(2026) 5252, Rn. 217).
Wir verwalten ein Open-Source-Projekt — melden wir freiwillig?
Abschnitt betitelt „Wir verwalten ein Open-Source-Projekt — melden wir freiwillig?“Nein, für Verwalter quelloffener Software ist die Meldung verpflichtend, soweit sie an der Entwicklung des Produkts beteiligt sind (Art. 24 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1). Freiwillig ist nur die Meldung nach Art. 15, die jedem offensteht.
Im Gegenzug gilt für Verwalter eine vereinfachte Regelung: eine überprüfbar dokumentierte Cybersicherheitsstrategie und Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden (Art. 24 Abs. 1 und 2). Sie dürfen keine CE-Kennzeichnung anbringen (Erwägungsgrund 19), und Geldbußen sind gegen sie ausgeschlossen (Art. 64 Abs. 10 lit. b).
Davon zu trennen ist die Frage, ob Ihr Projekt überhaupt in den Anwendungsbereich fällt: Freie und quelloffene Software ist nur erfasst, wenn sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird. Finanzielle Unterstützung durch Hersteller oder regelmäßige Releases machen daraus für sich genommen keine Geschäftstätigkeit (Art. 3 Nr. 22, Erwägungsgrund 18).
Eine Schwachstelle steckt in einer Fremdkomponente — melden wir?
Abschnitt betitelt „Eine Schwachstelle steckt in einer Fremdkomponente — melden wir?“Zwei Pflichten, die man auseinanderhalten muss:
- An den Betreuer der Komponente: immer. Stellen Sie eine Schwachstelle in einer eingebundenen Komponente fest — auch in einer quelloffenen —, melden Sie sie der Person oder Einrichtung, die die Komponente herstellt oder wartet, und stellen einen von Ihnen entwickelten Fix samt Unterlagen bereit (Art. 13 Abs. 6).
- An CSIRT und ENISA: nur, wenn sie in Ihrem Produkt ausgenutzt wird. Ist der verwundbare Code bei Ihnen nicht erreichbar oder wurde er in Ihrem Produkt nicht ausgenutzt, besteht keine Meldepflicht; eine freiwillige Meldung nach Art. 15 bleibt möglich (C(2026) 5252, Rn. 218).