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Fristen

Der Kalender unter /dsb/hersteller/fristen sammelt alle Termine, die an Ihren Produkten hängen, in einer Liste — sortiert nach Fälligkeit, gefiltert nach Produkt. Jeder Eintrag nennt seine Herkunft, damit sich nachvollziehen lässt, warum er dasteht.

Der Knopf Kalender exportieren erzeugt eine .ics-Datei mit den Terminen der aktuellen Ansicht. Sie importieren sie in Outlook, Google Kalender, Apple Kalender oder was Sie sonst benutzen.

Der Export ist eine Momentaufnahme, kein laufendes Abonnement: Kommt später ein Produkt dazu oder ändert sich ein Datum, exportieren Sie neu. Für Fristen aus einem laufenden Meldefall taugt er nicht — die bestehen Stunden, nicht Monate. Die finden Sie auf der Startseite des Bereichs und im Fall selbst.

TerminWas er bedeutetFundstelle
11.09.2026Die Meldepflichten des Art. 14 gelten. Sie erfassen auch Produkte, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden.Art. 71 Abs. 2, Art. 69 Abs. 3
11.12.2027Der CRA gilt vollständig. Für Bestandsprodukte greift der übrige Pflichtenkatalog erst mit der nächsten wesentlichen Änderung.Art. 71 Abs. 2, Art. 69 Abs. 2

Der erste Termin liegt in der Vergangenheit und steht trotzdem im Kalender — als Merkposten für Produkte, die Sie später anlegen.

Je Produkt aus dem Produktregister, mit Vorwarnung. Daran hängen drei weitere Termine:

  • Hinweis an die Nutzer, dass das Ende erreicht ist, soweit technisch machbar (Art. 13 Abs. 19).
  • Verfügbarkeit der Sicherheitsaktualisierungen: mindestens zehn Jahre nach ihrer Bereitstellung, oder für den Rest des Unterstützungszeitraums, wenn dieser länger ist (Art. 13 Abs. 9).
  • Aufbewahrung von technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung: mindestens zehn Jahre, ebenfalls länger bei längerem Unterstützungszeitraum (Art. 13 Abs. 13).
TerminWas er bedeutet
09.12.2026EU-Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Art. 22 Abs. 1).

Was dahintersteht, in der gebotenen Vorsicht:

  • Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1). Für alles davor gilt das bisherige Recht weiter (Art. 21).
  • Software ist künftig ausdrücklich ein Produkt im Sinne des Haftungsrechts, unabhängig von der Art der Bereitstellung; ausgenommen bleibt freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird (Art. 4 Nr. 1, Art. 2 Abs. 2).
  • Bei der Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist, zählen künftig auch sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen mit. Und wer nach dem Inverkehrbringen die Kontrolle behält — etwa weil er Updates ausliefern kann —, kann sich nicht mehr darauf berufen, der Fehler habe beim Inverkehrbringen noch nicht vorgelegen, wenn er auf fehlende sicherheitsrelevante Updates zurückgeht (Art. 7 Abs. 2 lit. f, Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie).
TerminWas er bedeutet
12.01.2027Ab diesem Tag dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug eines Anbieterwechsels kein Entgelt mehr verlangen (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2854).

Nur das. Die Wechselrechte selbst — Kapitel VI, Art. 23 bis 31 — gelten bereits seit dem 12. September 2025 (Art. 50). Bis zum 11. Januar 2027 ist ein ermäßigtes Entgelt zulässig, das die tatsächlichen Wechselkosten nicht übersteigen darf (Art. 29 Abs. 2 und 3).

Der Termin erscheint nur, wenn Sie selbst einen Datenverarbeitungsdienst anbieten. Er hängt nicht am Produkt und nicht daran, ob Ihr Produkt Datenfernverarbeitung nutzt — das sind zwei verschiedene Pflichten.

  • Meldefristen aus offenen Fällen: 24 Stunden, 72 Stunden, 14 Tage beziehungsweise ein Monat. Sie stehen auf der Startseite des Bereichs und im Fall selbst, nicht im ICS-Export.
  • Expires Ihrer security.txt — der Erneuerungstermin aus Richtlinien, CVD und security.txt.
  • Stand der Richtlinien: eine jährliche Wiedervorlage je Dokument, damit der Prozessnachweis keine drei Jahre alten Stände zeigt.

Termine mit Vorwarnzeit gehen an die Personen, die in der Bereitschaft hinterlegt sind — Fristen aus laufenden Fällen an die meldende Person und ihre Stellvertretung, alles andere an die Administratoren der Organisation.