Fristen
Der Kalender unter /dsb/hersteller/fristen sammelt alle Termine, die an Ihren Produkten hängen,
in einer Liste — sortiert nach Fälligkeit, gefiltert nach Produkt. Jeder Eintrag nennt seine
Herkunft, damit sich nachvollziehen lässt, warum er dasteht.
ICS-Export
Abschnitt betitelt „ICS-Export“Der Knopf Kalender exportieren erzeugt eine .ics-Datei mit den Terminen der aktuellen
Ansicht. Sie importieren sie in Outlook, Google Kalender, Apple Kalender oder was Sie sonst
benutzen.
Der Export ist eine Momentaufnahme, kein laufendes Abonnement: Kommt später ein Produkt dazu oder ändert sich ein Datum, exportieren Sie neu. Für Fristen aus einem laufenden Meldefall taugt er nicht — die bestehen Stunden, nicht Monate. Die finden Sie auf der Startseite des Bereichs und im Fall selbst.
Woher die Termine kommen
Abschnitt betitelt „Woher die Termine kommen“Aus dem Cyber Resilience Act
Abschnitt betitelt „Aus dem Cyber Resilience Act“| Termin | Was er bedeutet | Fundstelle |
|---|---|---|
| 11.09.2026 | Die Meldepflichten des Art. 14 gelten. Sie erfassen auch Produkte, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden. | Art. 71 Abs. 2, Art. 69 Abs. 3 |
| 11.12.2027 | Der CRA gilt vollständig. Für Bestandsprodukte greift der übrige Pflichtenkatalog erst mit der nächsten wesentlichen Änderung. | Art. 71 Abs. 2, Art. 69 Abs. 2 |
Der erste Termin liegt in der Vergangenheit und steht trotzdem im Kalender — als Merkposten für Produkte, die Sie später anlegen.
Ende des Unterstützungszeitraums
Abschnitt betitelt „Ende des Unterstützungszeitraums“Je Produkt aus dem Produktregister, mit Vorwarnung. Daran hängen drei weitere Termine:
- Hinweis an die Nutzer, dass das Ende erreicht ist, soweit technisch machbar (Art. 13 Abs. 19).
- Verfügbarkeit der Sicherheitsaktualisierungen: mindestens zehn Jahre nach ihrer Bereitstellung, oder für den Rest des Unterstützungszeitraums, wenn dieser länger ist (Art. 13 Abs. 9).
- Aufbewahrung von technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung: mindestens zehn Jahre, ebenfalls länger bei längerem Unterstützungszeitraum (Art. 13 Abs. 13).
Aus der Produkthaftung
Abschnitt betitelt „Aus der Produkthaftung“| Termin | Was er bedeutet |
|---|---|
| 09.12.2026 | EU-Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Art. 22 Abs. 1). |
Was dahintersteht, in der gebotenen Vorsicht:
- Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1). Für alles davor gilt das bisherige Recht weiter (Art. 21).
- Software ist künftig ausdrücklich ein Produkt im Sinne des Haftungsrechts, unabhängig von der Art der Bereitstellung; ausgenommen bleibt freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird (Art. 4 Nr. 1, Art. 2 Abs. 2).
- Bei der Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist, zählen künftig auch sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen mit. Und wer nach dem Inverkehrbringen die Kontrolle behält — etwa weil er Updates ausliefern kann —, kann sich nicht mehr darauf berufen, der Fehler habe beim Inverkehrbringen noch nicht vorgelegen, wenn er auf fehlende sicherheitsrelevante Updates zurückgeht (Art. 7 Abs. 2 lit. f, Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie).
Aus dem Data Act
Abschnitt betitelt „Aus dem Data Act“| Termin | Was er bedeutet |
|---|---|
| 12.01.2027 | Ab diesem Tag dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug eines Anbieterwechsels kein Entgelt mehr verlangen (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2854). |
Nur das. Die Wechselrechte selbst — Kapitel VI, Art. 23 bis 31 — gelten bereits seit dem 12. September 2025 (Art. 50). Bis zum 11. Januar 2027 ist ein ermäßigtes Entgelt zulässig, das die tatsächlichen Wechselkosten nicht übersteigen darf (Art. 29 Abs. 2 und 3).
Der Termin erscheint nur, wenn Sie selbst einen Datenverarbeitungsdienst anbieten. Er hängt nicht am Produkt und nicht daran, ob Ihr Produkt Datenfernverarbeitung nutzt — das sind zwei verschiedene Pflichten.
Aus laufenden Fällen und Dokumenten
Abschnitt betitelt „Aus laufenden Fällen und Dokumenten“- Meldefristen aus offenen Fällen: 24 Stunden, 72 Stunden, 14 Tage beziehungsweise ein Monat. Sie stehen auf der Startseite des Bereichs und im Fall selbst, nicht im ICS-Export.
ExpiresIhrer security.txt — der Erneuerungstermin aus Richtlinien, CVD und security.txt.- Stand der Richtlinien: eine jährliche Wiedervorlage je Dokument, damit der Prozessnachweis keine drei Jahre alten Stände zeigt.
Wer benachrichtigt wird
Abschnitt betitelt „Wer benachrichtigt wird“Termine mit Vorwarnzeit gehen an die Personen, die in der Bereitschaft hinterlegt sind — Fristen aus laufenden Fällen an die meldende Person und ihre Stellvertretung, alles andere an die Administratoren der Organisation.