Meldung erstellen
Der Meldeassistent liegt unter /dsb/hersteller/meldungen. Sie legen einen Fall an, die
Fristen-Uhr startet, und Sie füllen die Stufen nacheinander aus. Diese Seite erklärt, was
rechtlich dahintersteht — denn die Uhr rechnet nur richtig, wenn der Fall richtig eingeordnet ist.
Was überhaupt zu melden ist
Abschnitt betitelt „Was überhaupt zu melden ist“Meldepflichtig sind zwei Dinge, nicht mehr:
- aktiv ausgenutzte Schwachstellen in einem Ihrer Produkte (Art. 14 Abs. 1) und
- schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts (Art. 14 Abs. 3).
Ob ein Vorfall schwerwiegend ist, ist keine Frage des Schweregrads, sondern ein Test mit zwei Zweigen:
… wenn a) er sich negativ auf die Fähigkeit eines Produkts mit digitalen Elementen auswirkt oder auswirken kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von sensiblen oder wichtigen Daten oder Funktionen zu schützen, oder b) er zur Einführung oder Ausführung eines böswilligen Codes in einem Produkt mit digitalen Elementen oder im Netzwerk und Informationssystem eines Nutzers des Produkts geführt hat oder dazu führen kann. (Art. 14 Abs. 5)
Der Assistent stellt diese beiden Fragen als Erstes. Fällt die Antwort auf beide negativ aus, halten Sie das als Vermerk fest, statt einen Fall mit laufenden Fristen zu eröffnen.
Wann die Uhr startet
Abschnitt betitelt „Wann die Uhr startet“Die Fristen laufen ab Kenntnisnahme. Das ist nicht der erste Verdacht.
Meldet ein Dritter — Kunde, Behörde, Presse, Sicherheitsforscher — einen Verdacht, müssen Sie ihn unverzüglich bewerten. Kenntnis liegt vor, wenn Sie nach dieser Erstbewertung mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass eine Schwachstelle in Ihrem Produkt aktiv ausgenutzt wird oder ein schwerwiegender Vorfall die Sicherheit des Produkts beeinträchtigt hat. Erst dann laufen die 24 Stunden. (Kommissionsleitlinie C(2026) 5252, Rn. 213)
Der Assistent trennt deshalb zwei Zeitpunkte: Hinweis eingegangen und Kenntnis festgestellt. Die Uhr hängt am zweiten. Der erste steht trotzdem im Protokoll, damit sich später zeigen lässt, dass zwischen beiden nicht drei Wochen lagen — das wäre keine unverzügliche Bewertung mehr.
Die vier Stufen
Abschnitt betitelt „Die vier Stufen“| Stufe | Frist | Anker | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Frühwarnung | unverzüglich, spätestens 24 Stunden | Kenntnisnahme | Art. 14 Abs. 2 lit. a, Abs. 4 lit. a |
| Meldung | unverzüglich, spätestens 72 Stunden | Kenntnisnahme | Art. 14 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 lit. b |
| Zwischenbericht | wenn das CSIRT ihn anfordert | Anforderung | Art. 14 Abs. 6 |
| Abschlussbericht | Schwachstelle: 14 Tage · Vorfall: ein Monat | Schwachstelle: Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme · Vorfall: Übermittlung der 72-Stunden-Meldung | Art. 14 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 lit. c |
Der Zwischenbericht ist keine Kür und keine freiwillige Zwischenmeldung: Das als Koordinator benannte CSIRT kann ihn anfordern (Art. 14 Abs. 6). Kommt eine solche Anforderung, legen Sie im Fall die Stufe Zwischenbericht an; sie erscheint im Zeitstrahl und im Nachweis wie die übrigen.
Wohin die Meldung geht
Abschnitt betitelt „Wohin die Meldung geht“Zuständig ist das CSIRT des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidungen zur Cybersicherheit Ihrer Produkte überwiegend getroffen werden (Art. 14 Abs. 7 UAbs. 2) — nicht der Handelsregistersitz. Lässt sich das nicht bestimmen, zählt der Standort mit den meisten Beschäftigten in der Union.
Für Deutschland ist das CERT-Bund beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (ENISA, „List of CSIRTs designated as coordinators”, Stand 4. September 2026).
Haben Sie keine Hauptniederlassung in der Union, gilt eine Rangfolge: Land des Bevollmächtigten, sonst des Einführers, sonst des Händlers, sonst das Land mit den meisten Nutzern (Art. 14 Abs. 7 UAbs. 3).
Was in welche Stufe gehört
Abschnitt betitelt „Was in welche Stufe gehört“Die Verordnung verlangt für die Schwachstelle und für den Vorfall unterschiedliche Inhalte. Der Assistent führt deshalb zwei getrennte Formulare. Die Fallart wählen Sie beim Anlegen — sie bestimmt, welche Felder Sie danach sehen.
Frühwarnung (24 Stunden)
Abschnitt betitelt „Frühwarnung (24 Stunden)“| Fallart | Pflichtinhalt nach Art. 14 |
|---|---|
| aktiv ausgenutzte Schwachstelle | Angabe der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Ihr Produkt Ihrer Kenntnis nach bereitgestellt wurde (Abs. 2 lit. a) |
| schwerwiegender Vorfall | zumindest, ob der Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen besteht; gegebenenfalls ebenfalls die Mitgliedstaaten (Abs. 4 lit. a) |
Die Angabe der Mitgliedstaaten ist kein Beiwerk: Sie steuert, welche CSIRTs die Meldung anschließend bekommen. Hugo schlägt sie aus dem Produktregister vor.
Meldung (72 Stunden)
Abschnitt betitelt „Meldung (72 Stunden)“| Fallart | Pflichtinhalt nach Art. 14 |
|---|---|
| Schwachstelle | allgemeine Informationen zum Produkt, zur allgemeinen Art der Ausnutzung und der Schwachstelle, ergriffene Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die Nutzer ergreifen können; gegebenenfalls die Sensibilitätseinschätzung (Abs. 2 lit. b) |
| Vorfall | allgemeine Informationen zur Art des Vorfalls, eine erste Bewertung, ergriffene Maßnahmen und Maßnahmen für Nutzer; gegebenenfalls die Sensibilitätseinschätzung (Abs. 4 lit. b) |
Abschlussbericht
Abschnitt betitelt „Abschlussbericht“| Fallart | Pflichtinhalt nach Art. 14 |
|---|---|
| Schwachstelle | Beschreibung der Schwachstelle einschließlich Schweregrad und Auswirkungen; falls verfügbar Angaben zum böswilligen Akteur; Angaben zur Sicherheitsaktualisierung oder anderen Korrekturmaßnahmen (Abs. 2 lit. c) |
| Vorfall | ausführliche Beschreibung einschließlich Schweregrad und Auswirkungen; Art der Bedrohung bzw. zugrunde liegende Ursache; getroffene und laufende Abhilfemaßnahmen (Abs. 4 lit. c) |
Schweregrad und Auswirkungen gehören also in den Abschlussbericht, nicht schon in die 72-Stunden-Meldung. Umgekehrt gibt es Felder, nach denen oft gefragt wird und die in Art. 14 nirgends stehen: „grenzüberschreitende Auswirkung” und „Lessons Learned” stammen aus NIS2, nicht aus dem CRA.
Die Felder der Meldeplattform
Abschnitt betitelt „Die Felder der Meldeplattform“Das Formular der Meldeplattform ist feiner gegliedert als der Verordnungstext. Diese Felder sind dort ab der Frühwarnung Pflicht:
| Feld | Gilt für |
|---|---|
| Notification Type (Schwachstelle oder Vorfall) | beide |
| Title (max. 255 Zeichen) | beide |
| Summary (max. 4.000 Zeichen) | beide |
| Manufacturer Name | beide — wird von der Plattform gesetzt |
| Member States Where Product Available | beide, soweit einschlägig |
| Product Name, Product Version | beide |
| Date/Time Vulnerability Detected | nur Schwachstelle |
| Incident Suspected of Unlawful/Malicious Acts | nur Vorfall |
| Date/Time Incident Detected | nur Vorfall |
Alles Ausführliche — Beschreibung von Schwere und Auswirkung, Ursache, Angaben zum Akteur, ergriffene Maßnahmen — ist auf der Plattform erst zum Abschlussbericht Pflicht. Optional und von Anfang an nützlich sind CVE- und EUVD-Kennung, Angriffsvektor, betroffene Komponente sowie der Hinweis, dass eine Gegenmaßnahme in Kürze zu erwarten ist.
Die Sensibilitätseinschätzung
Abschnitt betitelt „Die Sensibilitätseinschätzung“Ein Feld verdient eine eigene Überschrift, weil es das einzige ist, mit dem Sie Einfluss auf die Verbreitung nehmen können.
Geben Sie in der 72-Stunden-Meldung an, für wie sensibel Sie die gemeldeten Informationen halten (Art. 14 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 lit. b). Denn:
Unter außergewöhnlichen Umständen und insbesondere auf Antrag des Herstellers und angesichts des vom Hersteller angegebenen Grades der Sensibilität der gemeldeten Informationen kann die Verbreitung der Meldung aus berechtigten Gründen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit so lange, wie unbedingt erforderlich, hinausgeschoben werden. (Art. 16 Abs. 2 UAbs. 2)
Wer den Patch noch nicht ausgerollt hat, hat hier seinen einzigen Hebel. Der Assistent erinnert daran und übernimmt den Text in den Export.
Nutzer informieren
Abschnitt betitelt „Nutzer informieren“Die Meldung an CSIRT und ENISA ist die eine Pflicht, die Information der Nutzer die andere:
Nachdem der Hersteller Kenntnis erlangt hat, informiert er die betroffenen Nutzer und gegebenenfalls alle Nutzer über diese Schwachstelle oder diesen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall und erforderlichenfalls über jegliche Risikominderungs- und Korrekturmaßnahmen, die die Nutzer ergreifen können, gegebenenfalls in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format. (Art. 14 Abs. 8)
Zwei Dinge dazu: Die Information ist risikobasiert und verhältnismäßig und bedeutet keine Pflicht zur Veröffentlichung; bei sensiblen Einsatzumgebungen darf sie auf die betroffenen Kunden beschränkt bleiben (Kommissionsleitlinie C(2026) 5252, Rn. 219 f.). Und: Unterbleibt sie rechtzeitig, dürfen die CSIRTs die Nutzer selbst informieren, wenn sie das für verhältnismäßig und erforderlich halten (Art. 14 Abs. 8 Satz 2). Das ist der Grund, es selbst zu tun.
Der Fall hält dafür einen eigenen Schritt bereit; der Text landet im Ereignisprotokoll.
Wie der Export in die Meldeplattform kommt
Abschnitt betitelt „Wie der Export in die Meldeplattform kommt“Der Ablauf sieht deshalb so aus:
- Stufe in Hugo ausfüllen. Der Assistent kennt die Feldnamen und die Zeichengrenzen der Plattform.
- Export erzeugen. Sie bekommen die Felder in der Reihenfolge des Formulars, jedes einzeln kopierbar, dazu ein PDF fürs Archiv.
- In der Meldeplattform einloggen und einfügen. Die Adresse veröffentlicht die ENISA auf ihrer SRP-Seite.
- Zurück in Hugo: „als eingereicht markieren”.
Den Zugang legen Sie einmal vorher an — das ist kein Fünf-Minuten-Schritt: Die erste Ansprechperson wählt bei der Registrierung das zuständige CSIRT aus, meldet sich per EU-Login an, akzeptiert die Bedingungen und trägt die Herstellerdaten ein. Weitere Ansprechpersonen lädt sie per Mail ein; diese Einladung verfällt nach sieben Tagen. Wer das erst anfängt, wenn die 24 Stunden schon laufen, verliert sie damit.
Was „als eingereicht markieren” bedeutet
Abschnitt betitelt „Was „als eingereicht markieren” bedeutet“Der Knopf verschickt nichts. Er hält fest, dass und wann Sie die Stufe auf der Meldeplattform abgegeben haben. Das hat drei Folgen:
- Die Uhr der nächsten Stufe startet. Beim Vorfall hängt die Monatsfrist für den Abschlussbericht an der tatsächlichen Übermittlung der 72-Stunden-Meldung, nicht an deren Fälligkeit (Art. 14 Abs. 4 lit. c).
- Der Fall bekommt einen Protokolleintrag mit Zeitpunkt und handelnder Person.
- Die Frist gilt in der Übersicht als erfüllt und verschwindet aus „Was jetzt zu tun ist”.
Es ist eine Erklärung von Ihnen, kein Empfangsnachweis. Bestätigungen und Aktenzeichen der Plattform hängen Sie am Fall an — dafür gibt es ein Feld und einen Dateianhang. Was das Protokoll belegen kann und was nicht, steht unter Prozessnachweis.
Wenn die Frist gerissen ist
Abschnitt betitelt „Wenn die Frist gerissen ist“Melden Sie trotzdem, und zwar sofort. Eine verspätete Meldung ist besser als keine, und die Verspätung dokumentiert zu haben ist besser, als sie zu verschweigen. Der Assistent verlangt in diesem Fall eine kurze Begründung; sie steht im Protokoll und im Export.
Zum Bußgeld: Für Verstöße gegen die Artikel 13 und 14 sieht die Verordnung bis zu 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 64 Abs. 2) — die Sanktionen selbst legt allerdings der nationale Gesetzgeber fest (Art. 64 Abs. 1). Und für die 24-Stunden-Frist gilt eine Ausnahme, siehe Häufige Fragen.