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Produktregister

Das Produktregister unter /dsb/hersteller/produkte ist die Grundlage für alles andere: Der Fristenkalender rechnet je Produkt, der Meldeassistent füllt Produktname und Version aus dem Register vor, und der Prozessnachweis zieht seinen Inhalt von hier.

Legen Sie ein Produkt an, sobald Sie es in der EU bereitstellen — auch wenn es kostenlos ist und auch wenn es ein Bestandsprodukt ist.

FeldWarum es gebraucht wird
Name und VersionenBeide sind in jeder Meldung Pflichtangabe, schon in der Frühwarnung
RolleHersteller, Einführer mit eigener Marke, wesentlicher Änderer, Verwalter quelloffener Software
Produktklasseweder wichtig noch kritisch, wichtig Klasse I oder II, kritisch — aus dem Hersteller-Check übernommen
Mitgliedstaaten der BereitstellungSteuert in der Meldung die Verteilung an die übrigen CSIRTs (Art. 14 Abs. 2 lit. a)
Datum des InverkehrbringensTrennt Bestand von Neuware (Art. 69 Abs. 2 und 3)
DatenfernverarbeitungOb ein von Ihnen verantworteter Dienst zum Funktionsumfang gehört (Art. 3 Nr. 2)
Unterstützungszeitraum mit Begründungsiehe unten
Konformitätswegsiehe unten
CE-Kennzeichnung mit Ortsiehe unten
Kontaktadresse für SchwachstellenmeldungenAnhang I Teil II Nr. 6 — wird auf der CVD-Seite veröffentlicht

Die Komponentenliste hängt an der Produktversion und kommt aus dem SBOM-Import.

Der Unterstützungszeitraum ist der Zeitraum, in dem Sie sicherstellen müssen, dass Schwachstellen des Produkts wirksam behandelt werden (Art. 3 Nr. 20).

Das Register fragt deshalb zwei Dinge ab: die voraussichtliche Nutzungsdauer und den festgelegten Unterstützungszeitraum. Liegt der zweite unter der ersten, erscheint ein Hinweis mit der Bitte um Begründung. Die Begründung gehört ohnehin in die technische Dokumentation (Anhang VII).

Drei Pflichten hängen unmittelbar daran:

  • Das Enddatum steht beim Kauf, leicht zugänglich, mit mindestens Monat und Jahr (Art. 13 Abs. 19). Ist es erreicht, sollen Sie die Nutzer darauf hinweisen, soweit technisch machbar.
  • Sicherheitsaktualisierungen bleiben mindestens zehn Jahre verfügbar — oder für den Rest des Unterstützungszeitraums, wenn dieser länger ist (Art. 13 Abs. 9).
  • Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung bewahren Sie mindestens zehn Jahre auf, ebenfalls länger, wenn der Unterstützungszeitraum länger läuft (Art. 13 Abs. 13).

Das Enddatum landet automatisch im Fristenkalender, mit einer Vorwarnung. Dass der Unterstützungszeitraum endet, beendet übrigens nicht die Meldepflicht: Die Kommission stellt in ihrer Leitlinie klar, dass Art. 14 auch danach weiter gilt (C(2026) 5252, Rn. 210).

Welchen Weg Sie gehen dürfen, entscheidet die Produktklasse:

KlasseZulässige VerfahrenIst ein Dritter zwingend?
weder wichtig noch kritischModul A (internes Kontrollverfahren) — oder B+C, H, europäisches Zertifizierungsschemanein (Art. 32 Abs. 1)
wichtig, Klasse IModul A nur, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder eine europäische Cybersicherheitszertifizierung mindestens der Stufe „mittel” vollständig angewandt wurden; sonst B+C oder Hbedingt (Art. 32 Abs. 2, Erwägungsgrund 91)
wichtig, Klasse IIB+C, H oder europäisches Zertifizierungsschema ab Stufe „mittel”ja, immer (Art. 32 Abs. 3)
kritischvorrangig europäisches Cybersicherheitszertifizierungsschema nach Art. 8 Abs. 1, sonst die Verfahren der Klasse IIja (Art. 32 Abs. 4)

Zwei Erleichterungen, die kleine Häuser oft nicht kennen:

  • Kleinst- und Kleinunternehmen dürfen die technische Dokumentation in einem vereinfachten Format vorlegen; notifizierte Stellen müssen dieses Formular akzeptieren (Art. 33 Abs. 5).
  • Die Gebühren für die Konformitätsbewertung werden für sie proportional gesenkt (Art. 32 Abs. 6).

Hersteller quelloffener Software, deren Produkt in eine Anhang-III-Kategorie fällt, können die Konformität über die Verfahren des Art. 32 Abs. 1 nachweisen, sofern die technische Dokumentation zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens öffentlich zugänglich gemacht wird (Art. 32 Abs. 5).

Bei Software gibt es nichts, worauf man ein Zeichen kleben könnte. Die Verordnung löst das so:

Bei Produkten mit digitalen Elementen in Form von Software wird die CE-Kennzeichnung entweder auf der EU-Konformitätserklärung oder auf der das Softwareprodukt begleitenden Website angebracht. Im letzteren Fall muss der relevante Abschnitt der Website für Verbraucher leicht und direkt zugänglich sein. (Art. 30 Abs. 1)

Das Register fragt deshalb nicht nur „CE ja/nein”, sondern auch wo — Konformitätserklärung oder Website — und im zweiten Fall die URL. War eine notifizierte Stelle nach Modul H beteiligt, folgt auf die Kennzeichnung ihre Kennnummer (Art. 30 Abs. 4).

Die EU-Konformitätserklärung selbst regelt Art. 28 mit dem Muster in Anhang V; die vereinfachte Fassung steht in Art. 13 Abs. 20 mit Anhang VI. Mit ihrer Ausstellung übernehmen Sie die Verantwortung für die Konformität des Produkts (Art. 28 Abs. 4).

Aus den Stammdaten entstehen die produktbezogenen Termine: Ende des Unterstützungszeitraums, Vorwarnung dazu, der Stichtag 11. Dezember 2027 für Produkte, die danach in Verkehr gehen, und die Aufbewahrungsfristen. Was daraus im Kalender wird und welche Termine ausdrücklich nicht je Produkt gesetzt werden, steht unter Fristen.